Sonntag, der 05.09.2010
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Alle Steuerpflichtigen: Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 11.02.2008 (Az: 2 BvR 1708/06) hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Inhaltlich wurde in der Verfassungsbeschwerde gefordert, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen und dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen, da er seinerzeit lediglich für einen begrenzten Zeitraum eingeführt werden sollte. Die Kläger sahen in der letztendlich unbegrenzten zeitlichen Gültigkeit der Zuschlagsteuer einen Verstoß gegen das Grundgesetz.

In Karlsruhe hat man diesen Gesetzverstoß nicht gesehen. Die obersten deutschen Verfassungshüter haben ihren Ablehnungsbeschluss in keiner Weise begründet, weshalb der Bund der Steuerzahler angekündigt hat, weitere Musterverfahren zu unterstützen und diese abermals bis nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Es werden daher sicherlich noch weitere Entscheidungen zu diesem Thema ergehen.

Hinweis: Bisher sind sämtliche Steuerbescheide, in denen es zu einer Festsetzung von Solidaritätszuschlag in den letzten Jahren kam, vorläufig ergangen. Aufgrund des Beschlusses der obersten Verfassungshüter wird dieser Vorläufigkeitsvermerk in kommenden Steuerbescheiden wohl nicht mehr enthalten sein. Wer dennoch den eigenen Steuerfall offenhalten möchte, ist gezwungen, selbst Einspruch einzulegen und nach derzeitigem Stand auch selbst zu klagen oder sich an das wahrscheinlich kommende Musterverfahren wieder anzuhängen. Über ein neues Verfahren werden wir berichten, sobald ein solches bekannt ist.

Alle Steuerpflichtigen: Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Seit dem 01.01.2006 können privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden. Im Mandantenbrief September 2007 berichteten wir darüber, dass vor verschiedenen Finanzgerichten zwei Musterverfahren anhängig geworden sind, die sich gegen dieses Abzugsverbot richten.

Mittlerweile ist eines der beiden Verfahren entschieden: Leider konnte das urteilende Finanzgericht Niedersachsen keinen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen (Urteil vom 17.01.2008, Az: 10 K 103/07). Die Richter haben daher die Nichtabzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten für rechtens erklärt und der Klage nicht stattgegeben. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsangelegenheit ist jedoch die Revision zugelassen und auch beim Bundesfinanzhof (Az: X R 10/08) eingelegt worden.

Tipp: Da jetzt eine Anhängigkeit vor einem obersten deutschen Gericht gegeben ist, haben Sie im Rahmen Ihres eigenen Einspruchs nun kraft Gesetzes Anspruch auf Verfahrensruhe und können - ohne selbst klagen zu müssen - den Ausgang des Musterverfahrens abwarten.

Hinweis: Das Abzugsverbot gilt nur für private Steuerberatungskosten, d.h. für Aufwendungen, die nicht mit einer Einkunftsart in direktem Zusammenhang stehen (Beispiel: die Gebühr für die Erstellung des Mantelbogens oder die Anlage Kind). Sofern die Steuerberatungskosten mit einer Einkunftsart (Beispiel: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen) in direktem Zusammenhang stehen, sind sie in diesem Bereich voll als Werbungskosten/Betriebsausgaben steuermindernd absetzbar.

Alle Steuerpflichtigen: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Schon seit geraumer Zeit können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Nach der im Einkommensteuergesetz beheimateten Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um einen je nach Leistungsart differierenden Prozentsatz der getätigten Aufwendungen, begrenzt auf einen Maximalbetrag. Sofern jedoch im vorliegenden Veranlagungszeitraum keine Steuern festgesetzt werden, da beispielsweise der Steuerpflichtige nur ein geringes Einkommen hat, geht die Vorschrift ins Leere. Denn eine Vortrags- oder auch eine Rücktragsmöglichkeit der Steuerermäßigung in Jahre mit Steuerfestsetzung ist für haushaltsnahe Dienstleistungen / Beschäftigungsverhältnisse nicht vorgesehen.

Gegen diese Praxis richtet sich ein Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler e.V. beim Finanzgericht Köln (Az: 10 K 4217/07). Nach Auffassung des Vereins muss auch der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr möglich sein, sodass ein Steuerzahler von dem Bonus profitieren kann, sobald er wieder Steuern zahlt.

Tipp: Wer Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen getätigt hat und in dem entsprechenden Jahr keine Steuern zahlen musste, sollte versuchen, sich mittels Einspruch an das Musterverfahren anzuhängen. Zu beachten ist allerdings, dass kein Rechtsanspruch auf die eigene Verfahrensruhe besteht und gegebenenfalls der Sachverhalt selbst ausgeklagt werden muss. Erst wenn ein Verfahren vor einem obersten deutschen Gericht - hier dem Bundesfinanzhof - anhängig ist, besteht auch ein Anspruch auf Verfahrensruhe. Sollte es dazu kommen, werden wir Ihnen das entsprechende Aktenzeichen mitteilen.

Eltern: Elterngeld in der Steuererklärung für 2007 nicht vergessen

Für alle Kinder, die nach dem 31.12.2006 das Licht der Welt erblickt haben, hatte der Gesetzgeber als erstes Geburtstagsgeschenk das neue Elterngeld eingeführt. Hierüber sollte der individuell entstandene Einkommensverlust des erziehenden Elternteils ausgeglichen werden. Die Höhe des Elterngeldes (Höchstbetrag: 1.800 EUR) beläuft sich auf 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils bezogen auf die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, wobei Einmalzahlungen wie bspw. 13. und 14. Monatsgehälter, Abfindungen, Entschädigungen etc. außer Betracht bleiben.

Da das Elterngeld jedoch keine Fortentwicklung des seinerzeitigen Erziehungsgeldes darstellt, ist auch die steuerliche Behandlung vollkommen unterschiedlich. Für die Steuererklärung 2007 ist zu beachten, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies war beim seinerzeitigen Erziehungsgeld nicht der Fall.

Hinweis: Wenn Einnahmen oder Bezüge unter Progressionsvorbehalt stehen, bedeutet dies, dass sie dem Grunde nach steuerfrei sind, jedoch unter dem Strich die prozentuale Steuerbelastung der restlichen Einkünfte erhöhen, da sie sich auf den Steuersatz auswirken. Vom Progressionsvorbehalt und damit auch vom Elterngeld geht also eine faktische Steuererhöhung aus.

Eltern: Schulgeld für ausländische Schulen

Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes können 30 Prozent des Entgeltes, das aufgrund des Schulbesuches der Kinder an eine inländische Schule zu entrichten ist, steuermindernd als Sonderausgabe zum Abzug gebracht werden. Was ist jedoch, wenn das Kind eine im Ausland gelegene Privatschule besucht? Bisher wehrte sich in solchen Fällen der Fiskus gegen die Absetzbarkeit des ausländischen Schulgeldes.

Dieses Vorgehen ist jedoch nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.09.2007 (Az: C-76/05) dürfen Schulgeldzahlungen an ausländische Privatschulen nicht vom Sonderausgabenabzug in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen werden.

Im Streitfall ging es um ein deutsches Ehepaar, welches für seine unterhaltsberechtigten Kinder Schulgeld an eine schottische Privatschule entrichtet hatte und hierfür den steuermindernden Sonderausgabenabzug begehrte. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld auf Zahlungen ausschließlich an deutsche Privatschulen gegen die europäischen Freizügigkeits- und Freiheitsrechte verstößt.

Der Fiskus muss daher, unabhängig davon, ob sich die Privatschule in Deutschland oder im EU-Ausland befindet, die Schulgeldzahlung zum Sonderausgabenabzug zulassen, wenn die Eltern in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.